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Beitragstabelle für
Kindertageseinrichtungen ab 01.08.2010 |
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Beiträge für Kinder ab vollendetem
2.
Lebensjahr |
Beiträge für Kinder bis zur Vollendung
des 2.
Lebensjahres |
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25 WStd. |
35 WStd. |
45 WStd. |
25 WStd. |
35 WStd. |
45 WStd. |
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Jahreseinkommen |
monatl.
Beitrag |
monatl.
Beitrag |
monatl.
Beitrag |
monatl.
Beitrag |
monatl.
Beitrag |
monatl.
Beitrag |
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bis 20.000 € |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
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bis 25.000 € |
28,00 € |
36,00 € |
44,00 € |
45,00 € |
58,00 € |
71,00 € |
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bis 37.000 € |
47,00 € |
61,00 € |
75,00 € |
95,00 € |
122,00 € |
149,00 € |
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bis 50.000 € |
77,00 € |
100,00 € |
122,00 € |
140,00 € |
180,00 € |
220,00 € |
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bis 62.000 € |
122,00 € |
155,00 € |
187,00 € |
186,00 € |
239,00 € |
291,00 € |
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bis 75.000 € |
160,00 € |
204,00 € |
248,00 € |
211,00 € |
270,00 € |
329,00 € |
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über 75.000 € |
200,00 € |
255,00 € |
310,00 € |
263,00 € |
337,00 € |
411,00 € |
Die
Elternbeiträge erhöhen sich jährlich zum 01.08. des Jahres
–erstmals zum
01.08.2011 analog der Anhebung der Kindpauschalen (§ 19 KiBiz).
Satzung
über die Elternbeiträge in Tageseinrichtungen für Kinder
vom 08.03.2010
(Elternbeitragssatzung)
Auf Grund des §
5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom
24.06.2008 (GV. NRW S. 514), des § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB)
Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 3134) sowie des § 23 Abs. 1
des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern
(Kinderbildungsgesetzes - KiBiz) in der Fassung der Bekanntmachung vom
30.10.2007 (GV. NRW. S. 462) hat der Kreistag des Kreises Gütersloh in
seiner Sitzung am 08.03.2010 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Für die
Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen nach dem
Kinderbildungsgesetz (KiBiz) wird durch den Kreis Gütersloh ein
öffentlich-rechtlicher Beitrag als Finanzierungsanteil an den
Jahresbetriebskosten erhoben.
§ 2
Beitragsschuld, Fälligkeit, Beitragszeitraum
-
Die
Beitragsschuld entsteht mit der Aufnahme eines Kindes in eine
Kindertageseinrichtung. Die Elternbeiträge sind monatlich im Voraus bis
zum 15. eines Monats zu zahlen.
-
Beitragsschuldner sind die Eltern. Lebt das Kind nur mit einem
Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei
Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag
nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten
die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern.
Dieser Personenkreis zahlt einen Elternbeitrag, der sich nach der
Elternbeitrags-staffel aus der zweiten Einkommensgruppe ergibt. Andere
Personen-sorgeberechtigte treten an die Stelle der Eltern, soweit sie dem
Kind zum Unterhalt verpflichtet sind und für das Kind die Aufnahme in
eine Kindertageseinrichtung beantragt haben. Mehrere Beitragsschuldner
haften als Gesamtschuldner.
-
Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem
Schuljahr. Die Beiträge werden als volle Monatsbeiträge erhoben. Ab dem
Monat, in dem das Kind das 2. Lebensjahr vollendet, wird der Beitrag für
Kinder ab vollendetem zweiten Lebensjahr erhoben. Die Beitragspflicht
wird durch Schließungszeiten der Einrichtung (z. B. in den Ferien) sowie
durch die tatsächlichen An und Abwesenheitszeiten Kindes nicht berührt.
§ 3
Ermittlung
der Beitragshöhe
-
Die
Beitragspflichtigen haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den
Jahresbetriebskosten der Kindertageseinrichtung zu entrichten.
-
Eine
Ermittlung des Elternbeitrages entfällt, wenn und solange sich die
Beitragspflichtigen gegenüber der Stadt/Gemeinde zur Zahlung des
höchsten nach der jeweils gültigen Beitragsstaffel für die gewählte
Betreuungsform ausgewiesenen Betrages verpflichten.
-
Die Höhe der
Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 4
Einkommensermittlung
-
Einkommen im
Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der
Beitragspflichtigen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des
Einkommenssteuergesetzes („Gesamtbetrag der Einkünfte“).
Ein Ausgleich mit Verlusten
aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten
Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind
steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des
Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und
das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld
nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das
Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sowie das Elterngeld
nach dem Gesetz zum Bundeselterngeld und zur Elternzeit
(Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) bis zu einem Betrag von
300,00 € mtl. (Bezugszeitraum 12/14 Monate) bzw. bis zu 150,00 € in den
Fällen des § 6 S. 2 BEEG (Bezugszeitraum 24/28 Monate) sind nicht
hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem
Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und
steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine
lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder
ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung
nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen
ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem
Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung des Mandats
hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32
Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge für
die im Haushalt des Beitragspflichtigen lebenden Kinder von dem nach
diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
Maßgebend
ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Wenn
sich das Einkommen voraussichtlich verändert, ist abweichend von Satz 1
ein fiktives Jahreseinkommen zugrunde zu legen, das dem Zwölffachen des
aktuellen Monatseinkommens entspricht. In diesem Fall sind zu erwartende
Sonder- und Einmalzahlungen, die im laufenden Jahr anfallen,
hinzuzurechnen. Bei unterschiedlich hohem Monatseinkommen ist ein
durchschnittliches monatliches Einkommen zugrunde zu legen. Der
Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu
festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist
abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen.
Stimmt das tatsächliche Jahreseinkommen nicht mit dem vorher berechneten
zu erwartenden Jahreseinkommen überein, wird rückwirkend für das
Kalenderjahr das tatsächliche Jahreseinkommen zu Grunde gelegt.
§ 5
Beitragsermäßigung
-
Besuchen
zwei oder mehr Kinder einer Familie oder von Personen, die nach § 2
beitragspflichtig sind, gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung, so
wird für das zweite Kind und jedes weitere Kind kein Beitrag erhoben.
Ergeben sich ohne die zuvor genannte Beitragsbefreiung unterschiedlich
hohe Elternbeiträge, so gilt als erstes Kind das Kind, für das sich der
höchste Beitrag ergibt.
-
Auf Antrag
sollen die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den
Eltern, und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII).
§ 6
Auskunfts-
und Anzeigepflichten
-
Für die
Festsetzung der Elternbeiträge teilt der Träger der
Kindertageseinrichtung gem. § 1 Absatz 1 der örtlich zuständigen Stadt
oder Gemeinde im Jugendamtsbezirk unverzüglich die Namen, Anschriften,
Geburtsdaten, die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder, Betreuungsform und -umfang
sowie die entsprechenden Angaben der Eltern mit. Bei der Aufnahme und
danach auf Verlangen haben die Beitragspflichtigen der Stadt bzw.
Gemeinde sämtliche für die Beitragsermittlung erforderlichen Unterlagen
vorzulegen. Veränderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen
Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich
sind, sind unverzüglich mitzuteilen.
-
Kommen die
Beitragspflichtigen ihren Auskunfts-, Anzeige-, und Vorlagepflichten
nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so ist der höchste
Elternbeitrag zu leisten.
§ 7
Beitragsfestsetzung
-
Die
Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt von der zuständigen Stadt oder
Gemeinde durch Bescheid.
-
Bei einer
vorläufigen Festsetzung des Elternbeitrages bzw. bei einer Festsetzung
nach § 6 Abs. 2 erfolgt die endgültige Festsetzung rückwirkend nach
Vorlage der erforderlichen Einkommensunterlagen. Wird bei einer
Überprüfung festgestellt, dass sich Änderungen der
Einkommensverhältnisse ergeben haben die zur Zugrundelegung einer
anderen Einkommensgruppe führen, so ist der Elternbeitrag
auch rückwirkend neu festzusetzen.
§ 8
Beitreibung
Die
Elternbeiträge können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW
vom 19.02.2003 in der jeweils gültigen Fassung im
Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
§ 9
In-Kraft-Treten
Diese Satzung
tritt am 01.08.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die
Elternbeiträge in Tageseinrichtungen für Kinder (Elternbeitragssatzung)
des Kreises Gütersloh vom 26.11.2007 außer Kraft.
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